Seitenbereiche

Du arbeitest anders als die anderen?

Wir auch!

» Entdecke die digitale Buchhaltung

Du durchleuchtest gerne alles?

Wir auch!

» Mehr zum Thema Steuerberatung

Du bist ein Meister deines Handwerks?

Wir auch!

» Erfahre mehr über unsere Spezialgebiete

Hinzuschätzungen im Gastronomiebetrieb

Illustration

Der Fall

Ein Gastronom war Inhaber eines Imbissbetriebs und ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Die Bareinnahmen erfasste der Imbissbetreiber mit einer elektronischen Registrierkasse. Die Betriebsprüfung führte Geldverkehrsrechnungen durch, die allerdings lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Darüber hinaus stellte der Prüfer fest, dass der Gastronom in dem dreijährigen Prüfungszeitraum an insgesamt fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht erfasst hatte. Im Ergebnis ging es um Kassendifferenzen von lediglich € 100,00. Außerdem warf das Finanzamt dem Gastronomen vor, er hätte Bargeldbewegungen geringfügig verspätet in der Kasse verbucht. Das Finanzamt nahm eine Ausbeutekalkulation für einen Teil des Warensortiments vor und schätzte einen dreifach höheren Gewinn.

Urteil des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 9.3.2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U) die Hinzuschätzung des Finanzamtes insoweit als rechtswidrig betrachtet, als die Hinzuschätzungen den Betrag von
€ 100,00 überstiegen haben. Die Häufigkeit der festgestellten Mängel hielt das Gericht bei 25.000 bis 30.000 Geschäftsvorfällen für sehr gering. Außerdem reichte die Ausbeutekalkulation alleine nicht aus, um die gesamten Aufzeichnungen des Gastronomen zu beanstanden.

Stand: 29. September 2021

Bild: ©Gorodenkoff/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Weitere Artikel zu diesem Thema

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

Standort auswählen